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Was Sie schon immer wissen wollten...
Türen und Fensterrahmen
In den meisten Fällen sind sie beim Einzug ja weiß. Aber muss das so bleiben? Darf ich als Mieter meiner Kreativität nicht freien Lauf lassen. Darf ich meine Zimmertüren und heute rot und morgen blau streichen?
Gibt es dabei etwas zu beachten?
Um es kurz zu machen: Als Mieter dürfen Sie das.
Im konkreten Fall wurde das sogar vom BGH so entschieden (Az.: VIII ZR 50/09).
Es ging darum, dass die Mieterin einer Berliner Wohnung per Vertrag verpflichtet werden sollte, Tür- und Fensterrahmen "nur weiß" zu lackieren.
Weil sich die Frau nicht daran hielt, verlangte die Vermieterin beim Auszug Schadenersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen. Die Klage blieb beim BGH wie schon in den Vorinstanzen erfolglos.
Weil eine Farbvorgabe für den Innen-anstrich im Mietvertrag benachteilige den Mieter unangemessen, so der VIII. BGH-Zivilsenat. "Dem Mieter kann nicht vorgeschrieben werden, wie er zu wohnen hat", meinte der Vorsitzende Richter in der Verhandlung. "Der persönliche Lebensbereich würde damit unangemessen eingeschränkt."
Wegen der unzulässigen Farbvorgabe ist die Mieterin auch nicht mehr zu anderen Schönheitsreparaturen wie Tapezieren oder Streichen von Fußböden oder Heizkörpern verpflichtet. Bei Schönheitsreparaturen handele es sich um eine "einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt", so der BGH (Az.: VIII ZR 50/09). Ist eine Klausel im Vertrag unwirksam, sind dies alle.
Als Hausverwaltung haben wir es regelmäßig mit Mietverträgen zu tun. Wir wissen worauf es ankommt, worauf zu achten ist und wie wir Sie als Eigentümer bestens vertreten.
Überzeugen Sie sich selbst.
Lütt Immobilien GmbH
info@luett-immobilien.de
25.11.2021, dpa