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Drohnenalarm

Drohnen werden immer kleiner, leistungsfähiger und vor allem immer billiger.
Jeder kann sich heutzutage eine Drohne kaufen und damit auf die „Pirsch“ gehen.
Leider macht das manch einer dort, wo er nichts verloren hat. Nämlich über
Privatgrund ohne eine entsprechende Erlaubnis. Hochauflösende Kamerasysteme
ermöglichen dabei die Aufnahme von „Live-Sendungen“, die sofort online gehen, 
Videoclips und natürlich Fotoaufnahmen in bester Qualität. Das damit viel 
Schindluder betrieben werden kann, liegt auf der Hand. Was kann man gegen 
solche Spanner tun? Darf ich das eigene Luftgewehr zur Flugabwehr nutzen?

Die Antwort lautet, wie so oft, es kommt darauf an. 
„Feuer frei“ dachte sich ein Mann, der sich in einem Strafverfahren vor dem 
Amtsgericht Riesa verantworten musste. Er hatte tatsächlich eine über seinem 
Grundstück schwebende Drohne mit seinem Luftgewehr abgeschossen, worauf 
hin das etwa 1500,- € teure Fluggerät auf das Garagendach knallte und völlig 
zerstört wurde. Der Drohnenbesitzer nahm das zum Anlass Strafanzeige gegen 
den Schützen zu stellten und verklagte ihn gleichzeitig auf Schadensersatz.

Was folgte war ein Freispruch des Schützen und die Abweisung der zivilrechtlichen 
Klage. In der Hauptverhandlung wurde festgestellt, dass sich zum Zeitpunkt des 
Überflugs die beiden kleinen Töchter des Angeklagten im Garten des Grundstücks 
aufhielten. Auch die Ehefrau des Angeklagten trat zwischenzeitlich aus dem Haus, 
um den Hausmüll wegzubringen, und wurde dabei von der Drohne verfolgt. Der 
Schütze wollte die zu befürchtenden Videoaufnahmen seiner Familie nicht hinnehmen. 
Nachdem er durch lautes Rufen erfolglos versucht hatte, den Piloten zu vertreiben, 
holte er sein Luftgewehr und schoss die Drohne mit zwei gezielten Schüssen vom 
Himmel. Für ihn war nicht erkennbar, wer die Drohne steuerte.

Das Gericht hielt die Verteidigungshandlung des Angeklagten für gerechtfertigt. 
Entscheidend ist der Notstandsparagraf § 228 BGB. Demnach darf eine fremde Sache 
beschädigt oder zerstört werden, wenn dies der Abwehr einer drohenden Gefahr für 
sich selbst oder einen anderen dient, die Beschädigung oder Zerstörung das mildeste 
greifbare Mittel darstellt und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht.

Die Gefahr lag nach Ansicht des Gerichts in der bereits eingetretenen Verletzung 
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des Rechts auf Privatsphäre und 
in der Verletzung des Rechts am eigenen Bild, wobei hier mehrere auf dem Grundstück 
des Schützen befindliche Familienmitglieder betroffen waren.       

Hinzu kommt eine strafbare Handlung des Piloten, der sich durch das Aufzeichnen 
der Personen nach § 201a StGB strafbar gemacht hat. Demnach sind ungewollte 
Bildaufnahmen einer Person unter Strafe gestellt, wenn sich diese Person in einer 
Wohnung oder einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum befindet und 
damit im höchstpersönlichen Lebensbereich beeinträchtigt wird. Ein wie in dem Fall 
durch hohe Hecken sichtgeschützter Garten zählt zu diesen besonders geschützten 
Räumen. Dabei muss es nicht zwingend zur Speicherung der Bildaufnahmen kommen. 
Es genügt, dass diese live übertragen werden.

Der Schaden darf nicht außer Verhältnis zur drohenden Gefahr stehen. Der Eingriff 
in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch ungewollte Aufnahmen auf dem 
eigenen Grundstück stellt eine vergleichsweise schwerwiegende Gefahr dar. 
Nicht ohne Grund sind solche Aufnahmen auch unter Strafe gestellt. Im 
vorliegenden Fall trat erschwerend hinzu, dass sich auf dem Grundstück 
auch kleine Kinder aufhielten und Aufnahmen dieser zu befürchten waren. 
In solchen Fällen tritt der Wert der Drohne hinter die Gefahr für die 
Rechtsgüter der beeinträchtigten Personen zurück. Neben den bereits erwähnten 
Rechtsverletzungen stellen unbefugte Aufnahmen von Personen auch immer eine 
Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dar. Ein solcher Verstoß 
kann zusätzlich zu einem hohen Bußgeld führen.

Sie wollen auch keine Drohnen über Ihrem Grundstück? Verständlich. Wenn wir 
aus beruflichen Gründen einmal über Privatgrundstück fliegen müssen, dann 
holen wir uns im Vorfeld immer explizit die Genehmigung der Eigentümer. 
 

17.10.2022,

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