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Vorzeitige Rückzahlung eines Kredits - diese Kosten müssen von der Bank gesenkt werden

Die in Immobilienkreditverträgen einer österreichischen Bank verwendete Standardklausel zur vorzeitigen Rückzahlung des Kredits, wurde von einer österreichischen Verbraucherzentrale beanstandet und vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überprüft. Im Kern ging es um die Frage, welche Kosten die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer reduzieren muss.

Bank will nur laufzeitabhängige Kosten senken

Die im Kreditvertrag verwendete Standardklausel sah vor, dass bei vorzeitiger Rückzahlung Zinsen und laufzeitabhängige Kosten anteilig zurückzuerstatten sind, während „laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte nicht - auch nicht anteilig - zurückzuerstatten sind“.

Verbraucherzentrale fordert umfassende Kostensenkung bei Kreditverträgen

Die Verbraucherzentrale sah die Bank in der Pflicht, auch die laufzeitunabhängigen Kosten anteilig zu senken. Sie berief sich dabei auf die Richtlinie 2014/17 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher. Nach dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Vertragsablauf ganz oder teilweise zu erfüllen. In diesem Fall hat der Verbraucher Anspruch auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich aus den Zinsen und den Kosten für die Restlaufzeit des Vertrags zusammensetzt.

Europäischer Gerichtshof: Klausel der Bank nicht zu beanstanden

Der EuGH hatte an der verwendeten Klausel nichts zu beanstanden. Das Recht, die Kosten eines Kreditvertrags im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermäßigen, ziele nicht darauf ab, den Verbraucher so zu stellen, wie er stünde, wenn der Kreditvertrag für eine kürzere Laufzeit, über einen geringeren Betrag oder ganz allgemein zu anderen Bedingungen geschlossen worden wäre. Vielmehr soll der Vertrag an die durch die vorzeitige Rückzahlung veränderten Umstände angepasst werden.

Der Kreditnehmer hat keinen Anspruch auf Ermäßigung der Kosten für bereits erbrachte Leistungen

Dieser Anspruch kann sich nicht auf Kosten erstrecken, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der Rückzahlung bereits vollständig erbracht sind.

Verbraucher müssen vor missbräuchlicher Auslegung durch Banken geschützt werden

Der Gerichtshof wies jedoch darauf hin, dass die Verbraucher vor Missbrauch geschützt werden müssten. Die nationalen Gerichte müssten daher sicherstellen, dass die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit auferlegten Kosten nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die zeitweilige Nutzung des Kapitals oder für Dienstleistungen darstellten, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten.

Der Kreditgeber müsse dann nachweisen, ob es sich bei den fraglichen Kosten um einmalige oder um wiederkehrende Kosten handele.

(EuGH, Urteil vom 09.02.2023, C-555/21)

 

24.02.2023, haufe.de

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