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Die Schenkung

Großzügige Geste und optimale Lösung?


Schenkung

Warum eine Schenkung nicht immer gleich eine win-win Situation bedeutet und wie Sie Probleme umgehen können

Was ist eine Schenkung?

Eine Schenkung im Immobilien-Bereich bedeutet beispielsweise die Übertragung eines Hauses auf eine andere Person. Dies sind im klassischen Falle die Eltern, die ihr Haus auf ihre Kinder übertragen.

Welche Gründe gibt es für eine Schenkung?

Schenkungen werden vor allem dann häufig eingesetzt, wenn die Schenkenden, in unserem Beispiel die Eltern, in eine Pflegebedürftigkeit geraten oder diese zumindest in naher Zukunft erwarten. Aber auch ein einfacherer Einstieg ins Familienleben der Kinder kann ein Grund sein.

Wie funktioniert das Ganze?

Bei einer Schenkung sind einige Schritte zu beachten. Das Gesetz sieht bei einer Schenkung von Immobilien eine notarielle Beurkundung vor, sowie eine Meldung beim Finanzamt, auch wenn Steuerfreibeträge nicht überschritten werden.

Was sind die Risiken?

Zu erwartende Risiken sind zum Beispiel, wenn man die Schenkung rückgängig machen will. Etwa, weil man mit dem Beschenkten in Streit gerät. Pauschal lässt das Gesetz dieses nicht zu. Allerdings besteht die Möglichkeit, einen möglichen Widerruf der Schenkung zu Beginn vertraglich festzuhalten.

Ein weiteres Risiko ist im Falle einer Sozialhilfebedürftigkeit, die Pflicht nicht nur die eigene Rente und die Leistungen von Pflegeversicherungen einzufordern, sondern eben auch getätigte Schenkungen. (§528 BGB).

In bestimmten Fällen muss bzw. darf eine Schenkung allerdings nicht eingefordert werden, wenn die Schenkung bereits mehr als 10 Jahre zurückliegt. In anderen Fällen hingegen, gibt es die klare Rechtssprechung, dass die 10-Jahres-Frist gar nicht erst zu laufen beginnt.

Welche Rechte hat der Schenkende?

Ein Recht, von dem es sich evtl. lohnt, Gebrauch zu machen, ist das Nießbrauchs- oder Wohnrecht. Bei Nießbrauch läuft die Frist nicht an, bei Wohnrecht nur unter bestimmten Bedingungen. Dieses kann bereits während der Übertragung abgesichert werden. Dieses Recht wird zudem im Grundbuch festgehalten.

Was ist zu beachten?

Der Anspruch auf Rückforderung geht per Gesetz auf den Sozialleistungsträger über.

Dieses Recht betrifft jedoch lediglich das Geschenk. Bei gemischten Schenkungen wird von dem Überlassungswert der Wert der Gegenleistung(en) abgezogen. Nur der Nettowert der Schenkung kann zurück gefordert werden. Was bedeutet, dass die Übernahme von verbindlichen Pflichten, also die Gewährung von Leibrenten oder auch Pflegeleistungen, die die beschenkte Person beispielsweise einem Elternteil erteilt, abzuziehen sind. Das bedeutet diese Teile darf das Sozialamt nicht einfordern.

  • Solche oder ähnliche Verpflichtungen der beschenkten Kinder sollten daher unbedingt vertraglich festgehalten werden.
  • oder auch Arbeits- und Pflegeleistungen der beschenkten Kinder in Abzug zu bringen sind?
  • In jedem Fall ist die Schenkung bzw. Übertragung einer Immobilie immer frühzeitig anzuraten.

Den optimalen Schenkungsvertrag können Sie bei unserer Notarin https://www.wiergowski.de/ erstellen lassen. Wir begleiten Sie gerne bei einer fachkundigen Beratung und dem Weg zu Ihrem idealen Schenkungsvertrag. Wir wollen Sie und Ihren Kindern vor späterem Schaden schützen.

Kommen Sie gerne für ein unverbindliches Gespräch auf uns zu.

hc_luett

Lütt Immobilien GmbH
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24103 Kiel

Hans-Christian Lütt

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